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Neue Entscheidung des Bundesfinanzhofs entlastet Lipödem-Patientinnen bei Liposuktionen


von: Dr. med. Michael Sauter | 10.07.2023

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Frau freut sich über aktuelles Urteil

Liebe Patientinnen,

wir haben hervorragende Neuigkeiten für Sie!

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil die steuerliche Geltendmachung von Aufwendungen aus Liposuktionen bei Lipödem-Patientinnen bestätigt.

Das Urteil, welches am 23. März 2023 gefällt wurde, besagt, dass die Kosten für eine Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden können, ohne dass ein vorheriges amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorgelegt werden muss. Das Urteil stellt weiter klar, dass die bisherige Rechtsprechung, die die Liposuktion als „wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode“ betrachtete, so nicht mehr gültig ist. Der Stand der Wissenschaft habe sich inzwischen geändert.

Der BFH stützt sich auf medizinische Leitlinien und Expertenmeinungen, die die Liposuktion als medizinisch indizierte und etablierte Methode zur Verbesserung von Lipödem-Symptomen beschreiben. Demnach biete die Behandlungsmethode die Möglichkeit, Schmerzen zu lindern und Folgeerkrankungen vorzubeugen.

Somit erhalten Lipödem-Patientinnen eine finanzielle Entlastung, da die Kosten für Liposuktionen zur Behandlung ihres Leidens als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar sind. Um jedoch auch von der Zahlung der Mehrwertsteuer (MwSt) befreit zu sein, ist nach wie vor eine ärztliche Bescheinigung über die medizinische Indikation der Liposuktion vorzulegen.

Wir freuen uns sehr über dieses Urteil und sehen es als wegweisenden Meilenstein, das Bewusstsein für diese Erkrankung zu erweitern und betroffenen Frauen auch zukünftig finanziell entgegenzukommen.


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